Überschreitung nach Abzug der Toleranz!
von 1 bis 5 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 40.- |
von 6 bis 10 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 120.- |
von 11 bis 15 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 250.- |
von 16 bis 20 km/h | Verwarnung/Anzeige |
von 21 bis 24 km/h | Anzeige / Entzug 1 Monat (mindestens) (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) |
ab 25 km/h | Anzeige / Entzug 3 Monat (mindestens) (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) |
von 1 bis 5 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 40.- |
von 6 bis 10 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 100.- |
von 11 bis 15 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 160.- |
von 16 bis 20 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 240.- |
von 21 bis 25 km/h | Verwarnung/Anzeige |
von 26 bis 29 km/h | Anzeige / Entzug 1 Monat (mindestens) (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) |
ab 30 km/h | Anzeige / Entzug 3 Monat (mindestens) (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) |
von 1 bis 5 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 20.- |
von 6 bis 10 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 60.- |
von 11 bis 15 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 120.- |
von 16 bis 20 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 180.- |
von 21 bis 25 km/h | Ordnungsbusse = SFr. 260.- |
von 26 bis 30 km/h | Verwarnung/Anzeige |
von 31 bis 34 km/h | Anzeige / Entzug 1 Monat (mindestens) (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) |
ab 35 km/h | Anzeige / Entzug 3 Monat (mindestens) (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) |
Fahrausweis vergessen | 20.- |
Fahrzeugausweis vergessen | 20.- |
Fahren mit einem Motorrad auf dem Trottoir | 100.- |
Fahren mit nicht gut lesbaren Kontrollschildern | 60.- |
Fahren ohne Licht nachts oder in einem beleuchteten Tunnel | 60.- |
Führen eines Motorfahrzeuges mit mangelhaften Reifen (kleiner 1,6mm Profil) | 100.- |
Lernfahrten ohne Anbringen des L-Signals, siehe auch “Nichtentfernen des L-Schildes…” | 20.- |
Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen (hupen) | 40.- |
Nicht vorschriftsgemässes anbringen der Kontrollschilder | 60.- |
Nicht beibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird | 60.- |
Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern | 60.- |
Nicht vollständiges Anhalten bei einem Stopp (Rollstopp) | 60.- |
Nichtbeachten eines Lichtsignals | 250.- |
Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen Kolonnen oder innerorts gefahren wird (Art. 8 Abs. 1 VRV) | 60.- |
Nicht einstellen der Richtungsanzeige nach erfolgter Richtungsänderung, siehe auch “Unterlassen der Richtungsanzeige” | 100.- |
Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet | 20.- |
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen innerorts (Art. 8 Abs. 3 VRV) | 140.- |
Unterlassene Meldung bzw. nicht rechtzeitige Meldung bei einem Wohnsitzwechsel | 20.- |
Unterlassen der Richtungsanzeige | 100.- |
Unnötiges Laufenlassen oder Vorwärmen des Motors bei stillstehendem Fahrzeug | 60.- |
Überfahren oder überqueren einer Sicherheitslinie innerorts | 40.- |
Überholen einer wartenden Autokolonne durch Slalomfahren | 20.- |
Art. 16
1. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2. Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten
Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
a. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
c. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;
d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat;
e. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren;
f. ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat;
g. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.
Art. 17
1. Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
a. mindestens einen Monat;
b. mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
c. mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
d. mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.
Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
Art. 31
1. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2. Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
3. Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
Art. 32
1. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.
3. Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 35
1. Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5. Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen hält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6. Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7. Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Art. 47
1. Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2. Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.